Barbara Petri
Foto Schlesinger

IMPRESSUM

Foto Schlesinger

Fotografie:

Barbara Petri  - geb. Schlesinger
Römerhof 21
50354 Hürth
Steuer-Nr.: 224/5232/1939
(Kleinunternehmen / nach § 19 UStG von der MwSt befreit)

Stadt Hürth Gewerbe Kennzahl 05362028

Handwerkskammer Köln


E-Mail: webworld@foto-schlesinger.de



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR

FOTOGRAFENLEISTUNGEN (FOTOSTUDIO)

A. Allgemeines

1. Die Fertigung von Bildern und anderen Werken (Fotografenleistungen) und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender

Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Fertigung von Werken und Erteilung von Nutzungsrechten daran, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden

Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden

Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht

ausdrücklich widerspricht.

3. Werke des Fotografen sind die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere

grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in

welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

B. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach

Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen

Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen,

Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache

Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als

vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu

vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte

übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des

Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten:

a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder

sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder

Verbreitung, analog oder digital;

b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-

Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des

Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;

c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren.

8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine

Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

 

 

C. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung

1. Kostenlose Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.

2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder

vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,

Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingkosten etc.) sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und

gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der

Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des

Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar

vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder

Tagessatz. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung

zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des

Fotografen.

5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der

angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und

diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine

Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich

gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

D. Reklamationen, Haftung

1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im

Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

3. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen

ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.

4. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden ist auf die Fälle

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit und für Ansprüche aus der Verletzung von wesentlichen

Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), d.h. insbesondere von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht; insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden

begrenzt.

5. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern

erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

6. Muss der Auftrag wegen Krankheit des Fotografens oder aus anderen Gründen des Fotografen abgesagt werden, wird zunächst ein neuer Termin vereinbart.

7. Sollte der Termin wegen Krankheit des Fotografens oder anderen Gründen nicht wahrgenommen werden können und dadurch ausfallen, entstehen keine Ansprüche gegenüber dem Fotografen. Evtl. Anzahlungen werden dem Kunden zurückgezahlt.

 

 

 

 

 

E. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen

und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei

Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten bzw. abzubildenden Personen zur

Abbildung, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber

stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung solcher

Rechte Dritter beruhen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber

nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige

der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen

oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers

aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

F. Ausfallhonorar, Schadensersatz

1. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des

Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten

Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars,

mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

2. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines

Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten

des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen; ist keines vereinbart, das Doppelte

des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 400,00 € pro Werk und Einzelfall.

3. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den

Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der

Gesamtauftragssumme als Entschädigung zu zahlen.

4. Dem Fotografen bleibt in den Fällen der Absätze 1 - 3 die Geltendmachung eines

weitergehenden Schadens vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines

geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

G. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch

gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung

notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt

gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Nach vollständiger

Auftragsabwicklung werden die Daten auf Verlangen des Auftraggebers gelöscht, soweit

nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

E. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder ist der Auftraggeber eine juristische Person

des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der

Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

Stand August 2020




 
 
 
E-Mail
Anruf